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Pressemitteilung der Anwält:innen von Miriam Meyer

Beschluss Landgericht Flensburg: Letzte Generation keine kriminelle Vereinigung, keine Störung öffentlicher Betrieb, keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit!

Mit einem wegweisenden Beschluss hat das Landgericht Flensburg Versuche der
Dämonisierung der Letzten Generation zurückgewiesen

Pressemitteilung der Rechtsanwält:innen Jochen Ringler (München) Britta Eder (Hamburg), welche Miriam Meyer im Verfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung vertreten.

Flensburg, 07.04.2026, 9.30 Uhr –  „Am 31. März hat die Staatsschutzkammer des Landgerichts Flensburg die Anklage der Staatsanwaltschaft Flensburg, mit der unserer Mandantin wegen ihrer Aktivitäten für die Gruppierung „Letzte Generation“ die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB* vorgeworfen wurde, nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Gericht hat mit seiner Entscheidung den Versuchen der Strafverfolgungsorgane, den § 129 StGB gegen politisch missliebige Akteure zu instrumentalisieren, einen Riegel vorgeschoben. Es hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 StGB nach dezidierter und kleinteiliger juristischer Prüfung verneint“, erklären Britta Eder und Jochen Ringler, die Rechtsanwält_innen der Beschuldigten.

Im gesamten umfasst diese juristische Prüfung mehr als 40 Seiten. Nachfolgend skizzieren wir die wichtigsten Aspekte des Beschlusses.

Zuvorderst hat die Staatsschutzkammer des Flensburger Landgerichts klargestellt, dass es sich bei den der Mandantin als Beteiligungshandlungen in der vermeintlichen kriminellen Organisation vorgeworfenen Aktionen auf dem Flughafen Berlin, Flughafen München und Flughafen Sylt, sowie dem tatsächlich erfolgten bzw. in einem Fall versuchten Unterbrechen der Ölpipeline der PCK Raffinerie GmbH“, Station „Glantzhof“ in Woldegk, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Flensburg, nicht um eine Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b StGB* handelt. Die Kammer erklärte, dass es in den angeklagten Fällen jeweils bereits an einem unter § 316b StGB fallenden Tatobjekt fehlt bzw. einer darunter fallenden Tathandlung.

Nach Ansicht der Kammer sind daher der Letzten Generation lediglich noch Straftaten der Nötigung, der Sachbeschädigung und gegebenenfalls der gemeinschädlichen Sachbeschädigung vorzuwerfen.

Rechtsanwältin Britta Eder verdeutlicht die Entscheidung: „Die Richter haben betont, dass sich aus der Entwurfsbegründung zur Reform des § 129 StGB, dem Schutzzweck des § 129 StGB, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Bedeutung von § 129 StGB als Katalogtat für weitreichende strafprozessuale Maßnahmen bereits ergibt, dass für den Tatbestand des § 129 StGB vorauszusetzen ist, dass die von der Vereinigung geplanten oder begangenen Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten und unter diesem Gesichtspunkt von einigem Gewicht sein müssen. Dies sei bei der Letzten Generation nicht der Fall. Ihr Ziel sei es in den öffentlichen Diskurs einzugreifen. Zu Recht hat das Landgericht Flensburg deshalb klargestellt, dass es – im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts München betreffend die Letzte Generation – nicht der öffentliche Diskurs, sondern der öffentliche Friede als Bestandteil der Öffentlichen Sicherheit ist, der durch § 129 StGB geschützt wird. Das Gericht hat schließlich in seiner Entscheidung ausführlich begründet, warum die Aktionen der letzten Generation gerade weder darauf ausgerichtet noch dazu geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden.“

„Dabei setzt sich das Gericht differenziert damit auseinander, dass stets der Gesamtzusammenhang gesehen werden muss. Das Gericht hat dem Argument des Amtsgerichts München, das die Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Fall der Letzten Generation daraus herleitet, dass es bei Straßenblockaden immer wieder zu Fällen der Selbstjustiz durch betroffene Autofahrer zum Nachteil von Aktivisten der Letzten Generation und Behinderung von Rettungswegen gekommen sei, zu Recht entgegengesetzt, dass damit außerhalb des Tatbestands liegende Umstände berücksichtigt werden“ betont Rechtsanwalt Jochen Ringler.

„In dem Zusammenhang weist das Landgericht Flensburg zurecht darauf hin, dass die oben erwähnte Ausübung von Selbstjustiz durch geschädigte Autofahrer nicht vergleichbar ist mit den Sachverhallten, die einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1995 zu Grunde lagen. In dem dort zugrunde liegenden Fall von ausländerfeindlichen Sprühaktionen wurde vor dem Hintergrund der damals stattgefundenen Ausschreitungen und Pogromen von Rostock- Lichtenhagen, Mölln und Solingen davon ausgegangen, dass die Sprühaktionen geeignet waren, einer in Deutschland lebenden Minderheit das Gefühl zu nehmen, sich in Sicherheit hier aufhalten zu könnten. Im Zusammenhang mit eben jener Entscheidung des BGH stellt das Landgericht Flensburg klar, dass die von Autofahrern gegenüber Aktivisten der letzten Generation verübte Selbstjustiz in keinem Fall mit den Folgen der der BGH Entscheidung zu Grunde liegenden Sprühaktionen für das Sicherheitsgefühl von in Deutschland lebenden Migrant_innen vergleichbar sind. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass die von rassistischen Übergriffenen betroffenen Migrant_innen diese weder in irgendeiner Weise verursacht hätten noch sich diesen entziehen konnten, während die von Selbstjustiz betroffenen Klimaaktivist_innen in ihrer Rolle als Aktivist_innen betroffen seien und es in der Hand hätten, sich aus der Gefährdungssituation zu entfernen“, so Rechtsanwältin Britta
Eder.

Rechtsanwalt Jochen Ringler skizziert einen weiteren Aspekt: „Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass die nach dem Wegfall des Vorliegens des § 316b StBG verbleibenden aus Sicht des Gerichts der letzten Generation bzw. den Aktivist_innen noch vorzuwerfenden Straftaten, wie Sachbeschädigungen und Nötigung lediglich in Rechtsgüter von Privatpersonen eingreifen deren Schutzgut gerade nicht die öffentliche Sicherheit ist.“

Die Kammer setzt sich zudem damit auseinander, inwieweit die Voraussetzungen des § 129 StGB insofern vorliegen könnten, dass die Straftaten, die der Letzten Generation vorgeworfen werden, gemeinschädliche Sachbeschädigungen im Sinne des § 304 StGB sind.
Dies vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft Flensburg unserer Mandantin im Zusammenhang mit einer Farbaktion auf den Bayerischen Landtag in München eine
gemeinschädliche Sachbeschädigung vorwirft und in der Anklage das Besprühen von Kulturgütern und Denkmälern pauschal als Aktionsform der Letzten Generation bezeichnet.

„Auch hier verneint die Kammer die Voraussetzungen des § 129 StGB. Sie weist drauf hin, dass insofern konkretisiert werden müsste, dass eine Ausrichtung der Vereinigung auf die Begehung derartiger Taten eindeutig ist. Selbst wenn das typische Vorgehen von Mitgliedern der Letzten Generation etwa auch das Beschmutzen von Bauwerken umfassen würde, wäre weiter unklar, nach welchen Kriterien die Auswahl der zu beschmutzende Bauwerke stattfände. Im Fall des bayerischen Landtages wäre es eher naheliegend, dass die Auswahlentscheidung dadurch geprägt wurde, dass es sich um den Landtag des Freistaats Bayern handelte und die weitere Gebäudequalifikation als Denkmal für die Mitglieder der Letzten Generation gerade keine Rolle spielte“, erläutert Rechtsanwältin Britta Eder die Argumentation der Flensburger Kammer.

Abschließend weist das Flensburger Gericht noch darauf hin, dass sofern die Letzte Generation auf die Begehung von nach § 240 StGB* tatbestandlichen Handlungen ausgerichtet sein sollte, es bei der Gefährlichkeitsbewertung zu berücksichtigen sei, dass die nach § 240 Abs. 1 StGB tatbestandlichen Handlungen in der an den Tag gelegten Begehungsweise regelmäßig in den Schutzbereich etwa von Art. 5 Abs. 1 S. 1* (Recht auf freie Meinungsäußerung) und/oder Art. 8 Abs. 1 GG* (Versammlungsrecht) fallen dürften. Für die Kammer ist insofern von Bedeutung, dass eine Ausrichtung auf Begehung von Nötigungstaten voraussetzt, dass das bereits insofern ins Auge gefasste Tatbild nach den vorgenannten Kriterien zumindest regelmäßig eine Verwerflichkeitsbewertung nach sich ziehen würde – also eine verwerfliche Tat sei.

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