Gewonnene Klage in Leipzig: Keine Kosten für einfaches Wegtragen
Nach der gewonnen Klage von Lars gegen Schmerzgriffe der Polizei Berlin haben wir nun innerhalb weniger Tage die zweite gewonnene Klage.
In Leipzig hat Maike Grunst erfolgreich gegen einen Kostenbescheid der Polizei geklagt. Die Polizei wollte ihr 76,44 Euro in Rechnung stellen.
Davon 73 Euro für „unmittelbaren Zwang“, also dafür, dass sie im Rahmen einer Straßenblockade von der Fahrbahn getragen wurde und 3,44 Euro für die Briefzustellung.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat jetzt entschieden: Die Kosten für das Wegtragen durften nicht erhoben werden.
Worum ging es konkret?

Im Juni 2022 beteiligte sich Maike an einer Sitzblockade der Letzten Generation in Leipzig. Die Versammlung wurde durch die Polizei aufgelöst, sie und die anderen blieben sitzen und wurden schließlich von der Polizei von der Straße auf den Gehweg getragen.
Einen Monat später schickte die Polizei Kostenbescheide raus und verlangte Geld für den Einsatz unmittelbaren Zwangs, also genau für dieses Wegtragen.
Maike legte Widerspruch ein und klagte schließlich vor dem Verwaltungsgericht Leipzig.
Das Gericht stellte zunächst einmal fest: Das Wegtragen selbst war rechtmäßig. Aber diese polizeiliche Maßnahme darf nicht den Protestierenden in Rechnung gestellt werden.
Im sächsischen Kostenverzeichnis gibt es nämlich eine eher versteckte, aber ziemlich wichtige Regelung (Anmerkung zur Lfd. Nr. 77, Tarifstelle 11). Dort steht: Wenn unmittelbarer Zwang nur einfache körperliche Gewalt ist und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, dürfen dafür keine Kosten erhoben werden.
Und das war hier der Fall:
- Maike verhielt sich friedlich
- es gab keine Gegenwehr beim Wegtragen
- das Wegtragen dauerte nur sehr kurz
- es war kein besonderer personeller oder organisatorischer Aufwand nötig
Das Gericht sagt deutlich: Ein kurzes, simples Wegtragen über ein paar Meter ist genau das, was mit „einfacher körperlicher Gewalt ohne Mehraufwand“ gemeint ist. Dafür darf die Polizei keine Gebühren verlangen.
Die 73 Euro für den unmittelbaren Zwang wurden daher aufgehoben. Nur die Postkosten für den Bescheid (3,44 Euro) durfte die Polizei behalten.
Warum das ein wichtiger Erfolg ist und trotzdem kompliziert
Natürlich ist das ein richtig guter Erfolg für uns. Aber: Er gilt leider nur für Sachsen.
Die Frage, ob Polizeikosten erhoben werden dürfen, hängt von landesrechtlichen Kostenverzeichnissen ab. Und die unterscheiden sich teils massiv.
Das heißt konkret: Ob du für das Wegtragen von der Polizei Geld zahlen musst, kann davon abhängen, in welchem Bundesland du protestierst.
Das sorgt nicht nur für Verwirrung, sondern erschwert auch Rechtsdurchsetzung und untergräbt Gleichbehandlung. In Sachsen gilt diese Ausnahmeregelung ausdrücklich. In anderen Bundesländern gibt es sie so nicht oder sie ist anders ausgestaltet.
Können jetzt wenigstens alle in Sachsen ihre Kosten zurückfordern?
Leider auch nicht. Denn:
- Gegen Kostenbescheide kann man nur innerhalb eines Monats vorgehen.
- Danach werden sie bestandskräftig.
- Das Urteil hilft also vor allem
- bei zukünftigen Aktionen in Sachsen oder
- bei noch laufenden Verfahren (uns sind aktuell aber keine bekannt).
Ein automatisches Zurückfordern alter Bescheide ist dadurch leider nicht möglich.
Unser Fazit
Was zeigt dieser Fall? Zwei Dinge:
- Es kann sich tatsächlich lohnen, Kostenbescheiden zu widersprechen (vor allem, wenn Behörden einfach routinemäßig Kostenbescheide verschicken und darauf setzen, dass hoffentlich niemand widerspricht)
- Gleichzeitig ist das Polizeikostenrecht ein ziemlicher Flickenteppich und genau das ist ein Problem.
Jetzt gerade dürfen wir uns aber über die gewonnene Klage freuen, denn unterm Strich ist das ein Erfolg!
